Die „normalen” Aktien werden als Stammaktien bezeichnet. Diese weisen keine besonderen Vorrechte auf. Vorzugsaktien sind eine andere Art von Aktien. Bei dieser Art von Wertpapieren eines Unternehmens, welches börsenorientiert ist, hat der Aktionär andere Rechte als bei sogenannten Stammaktien. Die Vorzugsaktien sind aufgrund der Satzung mit ganz bestimmten Vorrechten ausgestattet. (§ 11 AktG) Die Vorrechte können sich erstrecken auf die Gewinnbeteiligung (Dividendenvorrecht), die Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft und das Stimmrecht.
Der Anteil der Vorzugsaktien darf dabei nicht über 50 % des Grundkapitals liegen. Dies wird bestimmt durch das Aktiengesetz (AktG) nach § 139. Der Gesetzgeber stellt damit sicher, dass mindestens die Hälfte der Aktionäre auf der Hauptversammlung ein Mitspracherecht ausüben kann. Vorzugsaktien werden in zwei verschiedenen Gruppen eingeteilt, wandelbare und kumulative Vorzugsaktien. Der Aktionär hat mit den wandelbaren Vorzugsaktien die Möglichkeit, die wandelbaren Vorzugsaktien zu einem festgelegten Termin in Stammaktien umzuwandeln. Den Aktionären wird durch die Ausgabe dieser Aktien, von einer AG, ein Anreiz zum Kauf der Wertpapiere geboten. Die AG kann dadurch von ihrem Geldgeber profitieren, da dieser kein Mitbestimmungsrecht hat.
Welche Vorteile bieten Vorzugsaktien?
Der Vorzugsaktionär profitiert zwar oft von einer höheren Dividendenauszahlung, hat aber den Nachteil, dass er in der Hauptversammlung kein Mitspracherecht hat. Das Grundkapital der AG kann mit den Vorzugsaktien erhöht werden. Dabei müssen keine Stimmrechte an die Aktionäre abgegeben werden. Wenn also eine Aktiengesellschaft einen höheren Bedarf an Kapital benötigt, dann wird durch den Vorstand der AG eine Erhöhung des Grundkapitals beschlossen. Für die Finanzierung dieser Erhöhung werden von der Aktiengesellschaft Vorzugsaktien und Stammaktien ausgegeben.
Der Aktionär hat mit einer kumulativen Vorzugsaktie alle Vorteile einer normalen Vorzugsaktie. Selbst wenn der erwirtschaftete Unternehmensgewinn unter seinen Erwartungen liegt, hat der Aktionär einen Anspruch auf eine Dividendenausstattung. Die Aktie müsste aber von der AG in eine Stammaktie umgewandelt werden, wenn der Gewinn für die Auszahlung der Dividende nicht ausreicht.
- Vorzugsaktien können sich wieder in eine Stammaktie umwandeln lassen. Dazu benötigt man aber eine Genehmigung der Hauptversammlung und eine Beschlussfassung vom Aufsichtsrat, sowie vom Vorstand des Aktienrates. Nach dem Aktiengesetz (AktG) in § 141 Absatz 3, müssen auch die Vorzugsaktionäre der Umwandlung zustimmen und die Aktionäre müssen eine Umwandlungsprämie entrichten, wenn es zum Tausch kommt.
- Mit einer Vorzugsaktie hat man kein Recht an der Hauptversammlung seiner AG teilzunehmen. Im Gegensatz zu einem Stammaktionär kann der Vorzugsaktionär keine Auskünfte auf der Hauptversammlung einholen, da er keine Rechte dazu hat. Beide Aktionäre können aber eine Dividendenauszahlung beanspruchen. Diese ist bei einem Vorzugsaktionär höher.