Vinkulierte Namensaktien stellen eine Sonderform der Aktien dar. Beim Kauf oder Verkauf, aber auch bei Verpfändung oder Vererbung ist die Zustimmung der Aktiengesellschaft relevant. Ausschließlich diejenigen, die im Aktienregister eingetragen sind, haben Stimm- und Dividendenrechte. Diese Vinkulation soll das Unternehmen vor der Übernahme durch die Konkurrenz schützen.
Ein Unternehmen kann selbst entscheiden, welche Gattungen von Aktien es an seine Aktionäre ausgibt. Die Gattung der Aktien bestimmt die verschiedenen Rechte der Aktionäre. Nennwert- und Stückaktien unterscheiden sich im erworbenen Anteil des Unternehmens. Vorzugs- und Stammaktien hingegen ermöglichen dem Aktionär verschiedene Stimmrechte. Weiterhin werden Aktien nach ihrem Emissionszeitpunkt unterschieden. Sie werden in „junge“ und „alte“ Aktien eingeteilt.
Wissenswert:
- Im Gegensatz zu Inhaberaktien müssen die Besitzer von Namensaktien mit ihrem Namen, Geburtsdatum sowie Adresse im Börsenregister des Unternehmens erfasst werden. Diese Eintragung hat den Vorteil, dass das Unternehmen darüber im Bilde ist, wer die Aktionäre sind. So kann das Unternehmen ein gezieltes Marketing und gezielte Investor-Relations-Maßnahmen betreiben.
- Grundsätzlich müssen Namensaktien nicht vinkuliert sein. Lediglich in Ausnahmefällen ist die Vinkulation vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Die Vinkulation erfolgt freiwillig und der Hauptgrund ist, dass unerwünschte Aktionäre aus dem Unternehmen ausgeschlossen werden sollen.