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Usance

Usancen bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen eine Zahlung im internationalen Handel fällig ist und dem Käufer Zeit gibt, den Kaufpreis oder eine Schuld nach Lieferung oder Bereitstellung der Waren zu begleichen. Der Begriff „Usance“ stammt aus dem Französischen und wird als Brauch übersetzt. Darunter sind verschiedene Handelsbräuche zu verstehen, die unter Kaufleuten gelten. Durch tatsächliche und kollektive Ausübung werden diese Handelsbräuche verbindlich. Die kaufmännische Verkehrssitte ist ihr Gegenstand. Bei Usancen handelt es sich allerdings nicht um verbindliche Rechtsnormen. Laut § 346 Handelsgesetzbuch (HGB) sind jedoch die Bräuche bei der Auslegung von kaufmännischen Handlungen und Unterlassungen zu beachten. Hiervon sind insbesondere Willenserklärungen betroffen.

Folglich müssen auf Bräuche und geltende Gewohnheiten Rücksicht genommen werden. Mithin ist dies als rechtliche Verpflichtung der Handelsbräuche zu verstehen. Sie müssen dazu weder vereinbart noch schriftlich festgelegt werden. Unwissenheit schützt vor dieser Verpflichtung nicht. Widersprechen die geltenden Handelsbräuche allerdings einem Gesetz oder wird eine abweichende oder individuelle Vereinbarung getroffen, darf von ihnen abgewichen werden.

Was ist ein Handelsbrauch?

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Handelsbrauch um eine Gewohnheit, die im Handelsverkehr gilt. Eine Gewohnheit entsteht, sobald eine Tätigkeit im Laufe der Zeit häufig wiederholt wird. Daraus resultiert, dass sich bestimmte Gegebenheiten innerhalb einer Gruppe bilden. Daran halten sich in der Regel die Mitglieder dieser Gruppe. Mithin versteht man unter einem Handelsbrauch eine kollektive Übung, durch die eine kaufmännische Sitte, die im Laufe der Zeit verbindlich geworden ist. Meist gilt diese Usance für bestimmte Geschäftszweige.

Das Ziel von Handelsbräuchen liegt darin, die Abwicklung von Geschäften zu beschleunigen. Das Vertrauen in das gesprochene Wort ist bei Handelsbräuchen essenziell. Gleiches gilt für die Verwendung von Begriffen und Kürzeln, wie beispielsweise „ab Werk“ oder „frei Haus“. Neben der Abwicklung von Geschäften befassen sich die Usancen weiterhin mit Fristen für Zahlungen oder Lieferungen. Handelsbräuche legen überdies die Mindestanforderung an die Beschaffenheit eines Vertrages oder Gegenstandes fest. Wird ein Kaufvertrag mehrdeutig oder lückenhaft formuliert, liefern die Usancen allgemeine Interpretationsregeln oder ergänzen die fehlenden Bestandteile.

Handelsbrauch
Handelsbrauch

Entscheidend ist, dass es sich bei einem Handelsbrauch nicht um eine Rechtsnorm handelt. Jedoch sind Usancen rechtlich verpflichtend. Diese rechtliche Verpflichtung resultiert aus § 346 HGB. Diese Regelung sieht vor, dass die Usancen kraft Gesetzes Beachtung finden, sofern kaufmännische Handlungen und Unterlassungen ausgelegt werden. Unabhängig vom Wissen und Willen der Parteien gelten somit die Handelsbräuche. Hierdurch werden Usancen von allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschieden. Allerdings ist es ebenfalls möglich, Handelsbräuche ausdrücklich auszuschließen. Kommt es zum Streitfall, sind die Handelsbräuche festzustellen oder zu beweisen. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist dafür zuständig. Des Weiteren dürfen Usancen niemals im Widerspruch zu den guten Sitten sowie zu Treu und Glauben stehen.

Das Schweigen im Handelsverkehr und ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gelten als Handelsbrauch. Weiterhin war ein Handschlag auf bäuerlichen Viehmärkten üblich. Der Kaufvertrag galt mittels Handschlag als abgeschlossen. Eine weitere Usance stellt der Parketthandel an der Börse dar. Vor Einführung der Computertechnik galt es als üblich, Geschäfte durch Fingersprache zustande kommen zu lassen. Dies diente dazu, die Geschäftsabschlüsse zu beschleunigen.

Handelsbräuche finden bei Verbrauchern keine Anwendung, da sie ausschließlich auf Kaufleute fixiert sind. Allerdings kann ein Nichtkaufmann ebenfalls Handelsbräuche auf freiwilliger Basis akzeptieren. Er kann jedoch nur zur Anwendung kommen, wenn diese Usance als allgemeine Verkehrssitte gilt. Ob ein Handelsbrauch ausgeübt werden kann, hängt vom kaufmännischen Verkehrskreis ab. Bestimmte Branchen gelten als kaufmännischer Verkehrskreis. Der Handelsbrauch kann nur dort entstehen, wo diese Geschäfte üblich sind. Das bedeutet, dass jede Branche eigene Handelsbräuche entwickeln kann.

Der Begriff „Usancen“ beim Trading

Beim Handel mit Wertpapieren finden Usancen ebenfalls Anwendung. Jedoch sind diese nahezu vollkommen schriftlich fixiert. Der geregelte Markt sowie der amtliche Handel werden von den Bedingungen bestimmt, die für die Geschäfte an der deutschen Wertpapierbörse gelten. Folglich wird den Unternehmen eine strenge Pflicht zur Publikation auferlegt. Die Unternehmen müssen mindestens drei Jahre bestehen. Weiterhin müssen sie gewisse Voraussetzungen hinsichtlich des Eigenkapitals und des voraussichtlichen Kurswertes einer Aktie erfüllen. Unter dem geregelten Markt ist ein Marktsegment im amtlichen Handel zu verstehen, welches durch Bedingungen reguliert wird. 

Usancen gelten ebenfalls im Freiverkehr. Dieser wird seit einigen Jahren als Open Market bezeichnet. Jedoch sind diese Handelsbräuche privatrechtlicher Natur. Die Pflichten sind weniger streng. Es genügen Prospekte und Exposés zur Darstellung, die von der jeweiligen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. Sobald sich im jeweiligen Unternehmen größere Änderungen ergeben, gelten Informationspflichten. Zertifikate oder Optionsscheine werden in diesem Marktsegment vorzugsweise gehandelt. Einen deutlich geringeren Anteil nehmen Anleihen oder Aktien ein.

Niklas Mueller
Niklas Mueller ist ein Content-Manager und Autor, der sich auf den Finanzbereich spezialisiert hat. Während seines BWL-Studiums an der Universität zu Köln entwickelte er eine Leidenschaft für Trading und verfügt nun über fundiertes Wissen über Forex, CFDs, Aktien und technische Analyse. Niklas verfasst hochwertige Beiträge, einschließlich Broker Reviews, um den Lesern die besten Angebote zu präsentieren. Sein Ziel ist es, das Trading Verständnis zu erhöhen und den Lesern zu helfen bessere Trading Entscheidungen zu fällen.
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