Als Kapitalerträge werden die Gewinne bezeichnet, die aus verschiedenen Finanzanlagen wie Aktien, Anleihen und Immobilien erzielt werden. Im deutschen Steuerrecht zählen Dividenden, Zinsen und Spekulationsgewinne zu den wesentlichen Kapitalerträgen. Diese Einkünfte werden nach dem individuellen Steuersatz versteuert oder im Rahmen der Abgeltungssteuer pauschal abgeführt. Bestimmte Anlageformen genießen dabei Steuervorteile oder Steuerbefreiungen.
Welche Arten von Kapitalerträgen gibt es?
Gewinne aus Kapitalvermögen können sowohl einmalig als auch laufend fließen. Zu den einmaligen Erträgen zählen insbesondere die Gewinne aus dem Verkauf von Vermögenswerten. Laufende Einkünfte sind hingegen besonders für Anleger interessant, die ein passives Einkommen generieren möchten.
Wesentliche Arten von Kapitalerträgen sind:
Zinserträge
Diese Art von Kapitalerträgen stammt aus festverzinslichen Wertpapieren wie Anleihen und Zertifikaten. Anleger erhalten von den jeweiligen Emittenten in regelmäßigen Abständen Zinsen und generieren damit einen stetigen Einkommensstrom.
Dividenden
Unternehmen schütten einen Teil ihrer Gewinne in Form von Dividenden an die Aktionäre aus. Als Anleger kann eine Investition in Dividendenaktien eine regelmäßige Einkommensquelle darstellen. Daneben erhalten Sie einen zusätzlichen Kapitalzuwachs in Form von möglichen Kurssteigerungen.
Mieten
Mit der Investition in Immobilien werden Mieteinnahmen erzielt. Auch hierdurch können Investoren einen konstanten Einkommensfluss erzielen.
Was sind Kapitalerträge im Trading?
Im Trading geht es vornehmlich um Gewinne, welche durch den Kauf und Verkauf von Wertpapieren wie Aktien, Anleihen oder Rohstoffen erzielt werden. Professionelle Anleger erreichen dies, indem sie strategisch Vermögenswerte erwerben, um sie anschließend zu einem höheren Kurs zu verkaufen.
Gewinne aus dem Verkauf von Finanzinstrumenten gelten steuerlich als Veräußerungsgewinne. Diese Gewinne sind jedoch nur dann steuerpflichtig, wenn sie realisiert werden. Das bedeutet, Kurssteigerungen gelten als Veräußerungsgewinne, wenn die entsprechenden Wertpapiere verkauft werden.
Steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen in Deutschland:
In Deutschland unterliegen Kapitalerträge, wie Zinsen, Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, der Kapitalertragsteuer. Sie werden im Zuge der Einkommenssteuer besteuert. Die Kapitalertragssteuer wird meistens direkt von der Bank einbehalten. Dies gilt allerdings nur, wenn die Bank ihren Sitz in Deutschland hat.
Die wichtigsten Punkte zur steuerlichen Behandlung sind:
Freibetrag
Für Kapitalerträge gibt es einen steuerlichen Freibetrag, den sogenannten Sparer-Pauschbetrag. Ab dem Veranlagungsjahr 2023 beträgt dieser für Alleinstehende 1.000 Euro und für Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden, 2.000 Euro pro Jahr. Steuerpflichtige können diesen Freibetrag durch Freistellungsaufträge auf mehrere Banken verteilen.
Abgeltungssteuer
Seit 2009 werden Kapitalerträge grundsätzlich mit 25 Prozent, zuzüglich des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer, besteuert. Diese Steuer wird direkt an der Quelle, also beispielsweise durch das Kreditinstitut oder die Fondsgesellschaft, abgeführt.
Verlustverrechnung
Verluste aus Kapitalvermögen können mit Gewinnen verrechnet werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Verlustverrechnung nur innerhalb der gleichen Einkunftsart möglich ist (Horizontalverlustverrechnung). So kann ein Verlust aus Aktienverkäufen ausschließlich mit den Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden.
Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)
Personen, deren Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegt, können eine NV-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen. Mit dieser Bescheinigung werden Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungssteuer ausgezahlt.
Kirchensteuer
Für Kirchenmitglieder wird wie bei anderen Einkunftsarten zusätzlich Kirchensteuer erhoben. Der Kirchensteuersatz beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der Einkommenssteuer beziehungsweise Abgeltungssteuer.
Besonderheiten bei Dividenden
Bei Dividenden wird die sogenannte Kapitalertragsteuer in Form der Körperschaftssteuer erhoben und auf die Abgeltungssteuer angerechnet. Ausländische Quellensteuern können in bestimmtem Umfang ebenfalls angerechnet werden.
Besteuerung ausländischer Kapitalerträge
Kapitalerträge von im Ausland ansässigen Banken unterliegen ebenfalls der deutschen Abgeltungssteuer. Sie müssen vom Steuerpflichtigen in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Dabei kann es zur Anrechnung oder Erstattung ausländischer Steuern kommen, je nachdem, welche Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland mit dem jeweiligen Land abgeschlossen hat.
In Deutschland ansässige Broker müssen auf realisierte Gewinne Kapitalertragsteuer einbehalten. Da nicht alle Broker in Deutschland ansässig sind, müssen Trader bei der Besteuerung mehrere Faktoren berücksichtigen. Wer in Deutschland Kapitalgewinne erzielt, ist grundsätzlich zur Zahlung von Steuern verpflichtet. Das gilt unabhängig davon, ob die Gewinne von ausländischen Börsen, ausländischen Brokern oder innerhalb Deutschlands stammen.
Kapitalgewinne gelten als klassisches Einkommen und sind daher steuerpflichtig. Daher müssen Anleger die Besteuerung ausländischer Kapitalerträge im Rahmen ihrer Steuererklärung oft selbst übernehmen. Wenn Anleger als Deutscher im Ausland leben, unterliegen sie hingegen den Steuergesetzen des Landes, in dem sie Ihren Wohnsitz haben.
Vorabpauschale: Eine Besonderheit im Steuerrecht
Die Vorabpauschale wurde im Rahmen der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt. Sie stellt eine besondere Form der Besteuerung für die Erträge aus Investmentfonds dar. Dies hat vor allem Auswirkungen auf Fonds, die nicht ausschüttend sind, also thesaurierende Fonds, bei denen die Erträge im Fonds wieder angelegt werden.
Die Berechnung der Vorabpauschale erfolgt in mehreren Schritten:
- Basisertragsermittlung: Zunächst wird ein sogenannter Basisertrag ermittelt, der sich aus dem jeweiligen Fondsvermögen zum Jahresanfang und dem Basiszins orientiert. Der Basiszins wird vom Bundesministerium der Finanzen jährlich zum 2. Januar rückwirkend für das vorangegangene Jahr veröffentlicht.
- Vergleich mit tatsächlichen Erträgen: Liegt der Basisertrag über den tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds für das Jahr, wird die Differenz als Vorabpauschale herangezogen.
- Freibetragsberücksichtigung: Privatanleger haben einen jährlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR (Alleinstehende) oder 2.000 EUR (Verheiratete) zur Verfügung, welcher mit den Investmenterträgen verrechnet wird.
- Steuerbelastung: Die ermittelte Vorabpauschale ist mit dem persönlichen Steuersatz zuzüglich Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer zu versteuern.
Dabei ist zu beachten:
- Es gibt, je nach Fondstyp (beispielsweise Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds), Teilfreistellungen der Erträge.
- Die Vorabpauschale ist nie höher als die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils im Kalenderjahr.
Beispielrechnung für die Vorabpauschale
- Fondsvermögen zum Jahresanfang: 10.000 EUR
- Basiszins: 0,52 Prozent
- Teilfreistellungsquote für Aktienfonds: 30 Prozent
- Ausschüttung des Fonds: 0 Euro (thesaurierend)
In diesem Beispiel beträgt der Basisertrag 36,40 Euro. Dieser berechnet sich durch Ansatz des Basiszinssatzes von 0,52 Prozent auf das um die Freistellungsquote verminderte Kapital (10.000 abzüglich 3.000). Die Vorabpauschale von 36,40 Euro wird nun mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, sofern keine weiteren Freistellungen oder Pauschbeträge mehr verfügbar sind.
Weiterführende Links
- Sparer-Pauschbetrag – Finanzamt NRW
- Abgeltungssteuer – Trading.de
- Verlustverrechnung – Wikipedia
- NV-Bescheinigung – verwaltung.bund
- Doppelbesteuerungsabkommen – Bundesministerium der Finanzen
- Trading Steuern Ratgeber – Trading.de