Zur Vereinfachung der Besteuerung, aber auch um Steuerhinterziehungen zu erschweren, wurde am 01.01.2009 die Abgeltungssteuer eingeführt. Für Privatanleger wird sie seit diesem Zeitpunkt für ihr privates Vermögen fällig. Vorteilhaft ist es seit dem für die Privatanleger, dass versteuerte Kapitalerträge nicht mehr in der Einkommensteuererklärung erfasst werden müssen. Vor 2009 gab es nur die Kapitalertragssteuer, die als Steuer für Vermögen fällig war. Die Höhe der Abgeltungssteuer liegt zuzüglich Solidaritätszuschlag oder ggfls. abzuführender Kirchensteuer zwischen 26,4 bis 28 Prozent.
Beispiele für die Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer wird nur für Privatpersonen und ihr Vermögen fällig. Handelt es sich bei dem Kapital um Betriebsvermögen, wird hierauf nicht die Abgeltungssteuer fällig, sondern die Kapitalertragssteuer. Schauen wir uns einmal an, auf welches Vermögen Privatpersonen die Abgeltungssteuer entrichten müssen. Beispielsweise wird die Steuer fällig bei Gewinnen aus Optionsgeschäften, Investmentfonds oder Wertpapiergeschäften. Aber auch Gewinne aus Versicherungspolicen machen die Abführung der Abgeltungssteuer nötig. Es gibt aber auch Ausnahmen, bei denen Privatpersonen keine Abgeltungssteuer entrichten müssen. Dies ist beispielsweise bei Darlehen an nahestehende Personen oder bei Verkäufen von Beteiligungen der Fall. Die Höhe der Abgeltungssteuer liegt bei 25 % zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer von 8 bis 9 Prozent. Die Abgeltungssteuer schlägt somit mit etwa 26,4 bis 28 Prozent zu Buche. Übrigens, Privatpersonen können in gewissen Fällen auch die Zahlung der Abgeltungssteuer vermeiden. Dies kann mithilfe eines Freistellungsauftrags beim Kreditinstitut oder mit einer Prüfung beim Finanzamt erfolgen.