Wenn die finanzielle Situation einer Bank in einem Ausmaß schlechter wird, dass sie nicht mehr in der Lage ist, die Einlagen ihrer Sparer zurückzuzahlen, tritt die Einlagensicherung in Kraft, um den betroffenen Sparern ihre Einlagen bis zu einer bestimmten Grenze zu erstatten.
Einlagensicherung – Definition & Erklärung
Klassische Sparprodukte gelten als relativ sicher, sind es aber nicht zu 100 %. Denn es besteht die Gefahr, wenn auch eher unwahrscheinlich, dass die Bank zahlungsunfähig wird. Für diesen Fall wurde die Einlagensicherung geschaffen. Hierbei handelt es sich einen Schutzmechanismus, der verhindern soll, dass private Sparer ihr Kapital komplett verlieren, wenn deren Bank Insolvenz anmelden muss.
In Deutschland ansässige Banken sind zu einer Einlagensicherung verpflichtet. Die meisten Banken bieten freiwillig zusätzliche Absicherungsmaßnahmen an, die weit über die gesetzlich verlangte Einlagensicherung hinausgehen. Die Einlagensicherung in Deutschland basiert auf den Richtlinien der Deposit Guarantee Schemes Directive (DGSD).
Einlagensicherung und Schutz von Wertpapiergeschäften
Ist eine europäische Bank zahlungsunfähig, ist das Guthaben der Kunden auf dem Giro-, Festgeld- und/ oder Tagesgeldkonto bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 100.000 – Euro abgesichert. Achtung: Diese Summe gilt pro Person und Institut.
Durch die Einlagensicherung bzw. Anlegerentschädigung werden auch Forderungen aus Wertpapiergeschäften wie Verkaufserlöse oder Dividenden abgedeckt. Allerdings bewegt sich hier die maximale Absicherungssumme bei 20.000, – Euro.
Wertpapiere werden nicht als Einlage verstanden, denn Wertpapierdepots werden von Banken nur verwaltet. Geht also eine Bank insolvent, kann man mit seinem Depot einfach zu einem anderen Institut umziehen.
Einlagensicherung und Verwaltung in Deutschland
Das Geld, das für die gesetzlich verpflichtende Absicherung zurückgelegt wird, wird in Deutschland von der EdB (Entschädigungseinrichtung deutscher Banken ev.) verwaltet. Die Finanzierung ist über die jährlichen Beiträge der Mitglieder sichergestellt.
- Laut der BaFin wird das Vermögen der EdB als Sondervermögen des Bundes gesehen.
- Steht der EdB in Krisenzeiten nicht genügend Kapital zur Verfügung, kann sie bei ihren Mitgliedern Sonderbeiträge erheben.
- Genossenschaftsbanken und die Sparkasse sind von der Pflichtmitgliedschaft in der EdB befreit. Trotzdem haben beide Institute eine Einlagensicherung. Diese erfolgt bei den Sparkassen über die DSGV (deutscher Sparkassen- und Giroverband) und bei den Genossenschaftsbanken über die BVR.
Die freiwillige Einlagensicherung
Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Einlagensicherung bieten in Deutschland die meisten Banken freiwillig eine zusätzliche Einlagensicherung an. Diese greift, sobald ein Kunde im Falle einer Insolvenz der Bank mehr Geld als die durch die gesetzliche Einlagensicherung abgesicherte Summe zu verlieren droht. Einen Rechtsanspruch auf die freiwillige Einlagensicherung gibt es aber nicht.