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Die Quellensteuer ist eine sofort fällige Steuer auf Kapitalerträge, einschließlich Dividenden und Zinsen, die bei der Auszahlung direkt an der Quelle, z.B. von einer Bank im Inland oder Ausland, entrichtet wird. Das Kreditinstitut behält den anfallenden Betrag automatisch ein und führt diesen direkt an das jeweils zuständige Finanzamt im Ausland bzw. an den Quellenstaat ab.

Die Steuer auf Zinseinkünfte ist in EU-Mitgliedsstaaten nahezu vollständig vereinheitlicht worden. Grundsätzlich haben alle Quellenstaaten nach wie vor jedoch die Möglichkeit, die Höhe des Quellensteuersatzes selbst festzulegen. Daher kommt es auch weiterhin in den einzelnen Ländern zu Unterschieden. 

Anleger haben ihrerseits die Möglichkeit, sich die entrichtete Quellensteuer ganz oder teilweise zurückzuholen. Die rechtliche Grundlage für diese Möglichkeit der Rückerstattung ist stets das jeweils geltende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Quellenstaat.

Quellensteuer in Deutschland

Die Quellensteuer beträgt in Deutschland seit 2009 25 Prozent auf Zinserträge bzw. Dividenden. Die Kreditinstitute können darüber hinaus diesen Steuersatz mit der ausländischen Quellensteuer verrechnen.

In Deutschland gelten in diesem Zusammenhang Freibeträge für die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Sparerfreibetrag). Diese gelten ebenfalls für die Quellensteuer. Seit dem 1. Januar 2023 ist die Grenze von 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete gültig.

Welche Arten der Quellensteuer gibt es in Deutschland?

In Deutschland gibt es verschiedene Arten der Quellensteuer, die direkt an der Einkommensquelle erhoben werden. Hier sind die wichtigsten Arten im Überblick:

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist wohl die bekannteste Form der Quellensteuer. Sie wird direkt vom Bruttogehalt eines Arbeitnehmers abgezogen und vom Arbeitgeber ans Finanzamt überwiesen. Die Höhe variiert je nach Steuerklasse, Einkommen und weiteren Faktoren und liegt zwischen 14 % und 45 %.

Kapitalertragsteuer

Bei Einkünften aus Kapitalanlagen wie Zinsen oder Dividenden fällt die Kapitalertragsteuer an. Diese beträgt pauschal 25 %. Zusätzlich können noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer hinzukommen. Es gibt jedoch Freibeträge: Alleinstehende können bis zu 1.000 € steuerfrei verdienen, Ehepaare bis zu 2.000 €.

Bauabzugsteuer

Die Bauabzugsteuer betrifft Zahlungen für gewerbliche Bauleistungen. Der Auftraggeber zieht einen bestimmten Betrag von der Vergütung des Bauunternehmers ab und führt diesen direkt an das Finanzamt ab. Das sorgt dafür, dass auch Bauunternehmer ihre Steuern korrekt abführen.

Aufsichtsratssteuer

Für Vergütungen, die Aufsichtsratsmitglieder erhalten, wird ebenfalls eine Quellensteuer fällig. Diese wird vom Unternehmen einbehalten und ans Finanzamt abgeführt.

Ausländische Quellensteuern

Um den Quellensteuerabzug im Ausland zu umgehen, können Anleger in Anlageprodukte (Tages- und Festgeld) investieren, die in Ländern ohne Quellensteuerabzug verortet sind

Folgende EU-Mitgliedstaaten können hierbei infrage kommen:

  • Frankreich
  • Italien
  • Norwegen
  • Schweden
  • Malta
  • Großbritannien
  • Estland
  • Luxemburg

Anleger, die Wertpapiere im Ausland besitzen, müssen die Abgeltungssteuer an das jeweilige Land abführen. Hieraus entsteht der Umstand einer Doppelbesteuerung. Um diesen Nachteil auszugleichen, hat Deutschland Verträge mit verschiedenen Ländern abgeschlossen. In diesen internationalen Vereinbarungen ist festgelegt, wie hoch die Kapitalertragssteuer ausfällt und wie die Beträge bezahlt werden müssen. 

Vor diesem Hintergrund ist es für alle Anleger empfehlenswert, sich über die jeweils geltenden Regelungen zur Besteuerung von Dividenden und Zinsen zu informieren.

Beispiel: Quellensteuer bei Doppelbesteuerungsabkommen

Erhält ein Anleger auf seinen US-Aktien eine Dividende von umgerechnet 100 Euro, so wird in den USA normalerweise eine Quellensteuer in Höhe von 30 Prozent fällig. Der Anleger bekäme also netto den Betrag von 70 Euro von seiner Bank ausgezahlt. Das zwischen Deutschland und den USA abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen begrenzt die Quellensteuer für deutsche Anleger jedoch auf maximal 15 Prozent. Aktieninhaber erhalten also in dem genannten Beispiel umgerechnet 85 Euro ausgezahlt, statt 70 Euro. 

Diese in den USA entrichtete Quellensteuer kann wiederum auf die deutsche Quellensteuer angerechnet werden. Dadurch entsteht durch die Quellensteuer in zwei Ländern für den Anleger kein Nachteil. Dies ist grundsätzlich auch die erklärte Absicht bei Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens. 

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