Der Begriff „amtlicher Handel“, auch als amtlicher Markt bekannt, bezieht sich auf den Handel mit Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung zugelassen sind.
Der amtliche Handel stellte bis zum 1. November 2007 das höchste Marktsegment im deutschen Börsenhandel dar und umfasste Wertpapiere, die strengen Zulassungskriterien unterlagen. Dieses Marktsegment wurde anschließend mit dem geregelten Markt zum regulierten Markt zusammengelegt. Der Umsatz im amtlichen Handel macht etwa 90 Prozent des Gesamtumsatzes am Aktienmarkt aus.
![Amtlicher Handel Definition und Erklärung](https://trading.de/wp-content/uploads/Amtlicher-Handel.png)
Zulassungsvoraussetzungen für den amtlichen Handel
Um zur amtlichen Notierung zugelassen zu werden, muss eine Aktiengesellschaft bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Veröffentlichung eines Prospekts: Dieser muss detaillierte Kennzahlen zur Beurteilung des Unternehmens enthalten, einschließlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Kapitalflussrechnungen für mindestens drei Jahre.
- Veröffentlichung der Satzung und des Geschäftsberichts (Rechenschaftsbericht).
- Bestandsdauer: Die Aktiengesellschaft muss mindestens drei Jahre existieren und innerhalb dieses Zeitraums ihre Bilanz jährlich vorgelegt haben.
- Streubesitz: Mindestens ein Viertel der ausgegebenen Aktien muss öffentlich über die Börse erwerbbar sein.
- Kurswert/Eigenkapital: Der Kurswert der Aktien und/oder das Eigenkapital der AG muss mindestens 1,25 Mio. € betragen.
- Aktienanzahl: Das Unternehmen muss mindestens 10.000 Aktien ausgeben.
- Folgepflichten: Unternehmen im amtlichen Handel sind zur regelmäßigen Veröffentlichung von Zwischenberichten und einer jährlichen Bilanz verpflichtet.
- Ad-hoc-Publizität: Unternehmen müssen alle wichtigen Informationen, die sich stark auf den Aktienkurs auswirken könnten, sofort veröffentlichen.
Ausschlüsse und Besonderheiten
- Wertpapiere, die offenkundig das Anlegerpublikum benachteiligen oder allgemeine Interessen schädigen könnten, werden von der Zulassung zum amtlichen Handel ausgeschlossen.
- Für ausländische Unternehmen gelten die Zulassungsvorschriften des jeweiligen Herkunftslandes beim Antrag auf Zulassung zum amtlichen Handel.
- Der Börsenvorstand ist zusammen mit den amtlichen Kursmaklern für die Durchführung und Überwachung des amtlichen Handels verantwortlich.
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