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Aktionäre einer Aktiengesellschaft haben in Abhängigkeit der Menge und Art ihrer Anteile ein Stimmrecht. Von diesem kann er in der Hauptversammlung Gebrauch machen. Macht ein Aktionär jedoch von seinem Recht Gebrauch, sein Stimmrecht an einen Dritten weiterzugeben und diesen das Stimmrecht ausüben zu lassen, liegt ein Auftragsstimmrecht vor.

Auftragsstimmrecht
Auftragsstimmrecht

Die Übertragung des Stimmrechts bedarf der Schriftform und ist an Banken oder sonstige Bevollmächtigte wie zum Beispiel Notare, Anwälte, Steuerberater oder Unternehmensberater möglich. Eine Übertragung ist auch an Angehörige des betreffenden Aktionärs möglich. In der Regel ist es üblich, die eigene Depotbank des Aktionärs mit dem sogenannten Auftragsstimmrecht zu betrauen.

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