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Das Barangebot ist eine öffentliche Übernahmetransaktion von Aktien. Diese Art von Übernahme tritt mittlerweile am häufigsten auf. Hierbei offeriert der Anbieter eine bestimmte Anzahl von Aktien zu einem bestimmten Preis innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu verkaufen.

Im Angebotsprospekt sind die Anzahl der Aktien, Kaufpreis sowie Zeitraum festgelegt. Das Kaufgeschäft wird mit dem Andienen der Aktien abgeschlossen. 

Barangebot
Barangebot

Allerdings behält sich häufig der Anbieter im Angebotsprospekt vor, nach dem Vollzug des öffentlichen Übernahmeangebots eine Kraftloserklärung (Synonym:  Squeeze-out) für die nicht angedienten Aktien der Gesellschaft zu beantragen. Der Anbieter kann dieses Recht nur unter stark einschränkenden Bedingungen in Anspruch nehmen. Art. 33 Abs. 1 Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt, dass der Anbieter über mehr als 98 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft nach Ablauf der Angebotsfrist verfügt.

Wird ein öffentliches Barangebot angenommen, ist dies mit einem gewöhnlichen Kauf an der Börse vergleichbar. Aus Sicht des Anbieters stellt die Transaktion einen Aktivtausch dar. Hierbei wird Geld gegen Aktien getauscht. Somit wirkt sich dieser Vorgang auf der Ebene des Anbieters erfolgsneutral aus. Folglich ist das Barangebot gewinn- und steuerneutral. Die Bilanz sowie die Erfolgsrechnung der Zielgesellschaft werden von dem Barangebot nicht berührt. 

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