Wenn ein Wertpapier zum amtlichen Börsenhandel zugelassen werden soll, muss zuvor zwingend ein Börsenprospekt oder ein Börsenzulassungsprospekt veröffentlicht werden. Dieser muss Informationen über die Entwicklung des Unternehmens, die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die letzte Bilanz der Aktiengesellschaft enthalten.
Wissenswert: Laut § 3 Wertpapiergesetz sind Emittenten von der Veröffentlichung eines Börsenprospekts befreit, wenn deren Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und/oder der Gesamtwert aller ausgegebenen Aktien 8 Millionen innerhalb von 12 Monaten nicht überschreitet. Ebenso entfällt die Veröffentlichungspflicht, wenn die Wertpapiere nicht öffentlich gehandelt werden.
Welche Informationen enthält das Wertpapier- bzw. Emissionsprospekt?
- Datum und alle Angaben, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der Aktien von Relevanz sind. (§ 318 KAGB)
- Alle Daten rund um das Unternehmen des Emittenten (detaillierte Infos zum Emittenten in Form des Registrierungsdokuments, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung (Built Block Approach).
- Anleihe- und Aktienbedingungen, die beim Gang an die Börse oder bei der Handelszulassung am geregelten Markt vom Emittenten veröffentlicht werden müssen.
- Alle Informationen, die für den Anleger wesentlich sind, um ein Urteil über die Finanzlage und das Potenzial der Finanzanlage bilden zu können (Art. 6 Verordnung EU 2017/1129).
- usw.
Wissenswert:
|
Welchen Zweck haben die Börse- bzw. Wertpapierprospekte?
Das Emissionsprospekt ist nichts anderes als Werbung, um den Verkauf der zum ersten Mal ausgegebenen Wertpapiere (Aktien, Anleihen, Investmentzertifikate usw.) zu fördern.
Wissenswert: Für die Interessenten einer Anlage stellt das Börsenprospekt eine wichtige Informationsquelle dar.
Achtung: Laut der BaFin kann Werbung für ein neues Finanzinstrument bereits als öffentliches Angebot verstanden werden und die Prospektpflicht auslösen. |
Wer ist am Verfassen des Börsenprospekts beteiligt?
Am Erstellen eines Börsen—bzw. Wertpapierprospekts sind verschiedene Institutionen beteiligt, wie z. B.
- diverse Fachabteilungen des Unternehmens (Buchhaltung, Steuerabteilung usw.)
- spezialisierte Kanzleien
- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
- Investmentbanken usw.
Welche Rechtsgrundlagen müssen bei der Erstellung des Börsenprospekts beachtet werden?
- EU 2017/1129 Prospektverordnung
- 2019/980
- Kapitalgesetzbuch (KAGB)
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
Wissenswert: Bei der Erstellung des Börsenprospekts spielt natürlich auch der Anlegerschutz eine wichtige Rolle. Daraus resultiert, dass alle gemachten Angaben korrekt sein müssen und keine Informationen fehlen dürfen.