Körperschaftssteuer ++ Definition & Erklärung

Die Körperschaftssteuer ist für juristische Personen das, was die Einkommenssteuer für natürliche Personen ist. Sie wird ebenfalls auf Gewinn oder Einkommen erhoben.

Wissenswert:

  • Die Körperschaftssteuer beträgt aktuell 15 %. Neben den 15 % muss zusätzlich noch der Solidaritätszuschlag entrichtet werden.
  • Die Körperschaftssteuer fällt in die Kategorie „Gemeinschaftssteuer“. Das bedeutet, sie wird zu gleichen Teilen zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
  • Die Körperschaftssteuer wird quartalsweise an das Finanzamt abgeführt. Deren Höhe wird anhand der erwarteten Zahllast ermittelt.
Was sind juristische Personen? – einfach erklärt
Juristische Personen sind z. B. Genossenschaften, eingetragene Vereine, Stiftungen oder Kapitalgesellschaften.

Wer ist von der Körperschaftssteuer befreit?

  • Soziale Kassen
  • Berufsverbände
  • Bundesunternehmen
  • Politische Parteien
  • Staatsbanken
  • Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen oder Versicherungen
  • Kirchliche Körperschaften usw.

Welche Freibeträge gelten bei der Körperschaftsteuer?

Zwar gesteht das deutsche Gesetz bezüglich der Körperschaftsteuer gewisse Freibeträge zu. Diese werden aber nur ganz wenigen Unternehmen gewährt, da sie spezielle Voraussetzungen erfüllen müssen. Das wäre z. B. bei Vereinen der Fall, da hier keine Gewinne ausgeschüttet werden. Hier wird ein Freibetrag von 5.000, – € gewertet.

Wissenswert: Bei Vereinen und Genossenschaften im Bereich Forst- und Landwirtschaften ist der Freibetrag höher. Hier bewegt er sich bei 15.000 ,- €

Wie wird die Körperschaftsteuer berechnet? – Beispiel

Ein Unternehmen macht einen Gewinn von 100.000 Euro.

100.000/100 x (15 % Körperschaftsteuer + 0,83 % Solidaritätszuschlag) = 15.380, – € Körperschaftssteuer

Wann muss die Körperschaftsteuerklärung abgegeben werden?

Die Körperschaftsteuererklärung wird direkt nach dem Jahresabschluss erstellt und an das Finanzamt übermittelt. Für die Erstellung der Erklärung hat ein Unternehmen immer bis zum 31.6 des Folgejahrs Zeit. Die Übermittlung der Körperschaftsteuer kann nur auf elektronischem Weg erfolgen. Dabei darf der handelsrechtliche Jahresabschluss nicht fehlen.

Ist die Prüfung durch das Finanzamt abgeschlossen, wird ein sogenannter Körperschaftsteuerbescheid herausgeschickt. Hier wird anhand des tatsächlich zu versteuernden Einkommen die zu zahlende Körperschaftsteuer berechnet. Anschließend werden von dieser Summe die bereits geleisteten Vorauszahlungen abgezogen. Bei dem Ergebnis handelt es sich die Nachzahlung, die der Unternehmer zu leisten hat. Wurde zu viel Steuer vorausgezahlt, bekommt der Unternehmer eine Erstattung.

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