Die Lohnsteuerklassen sind die Basis, um bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit die Höhe von Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Lohnsteuer ermitteln zu können. Laut dem Einkommenssteuergesetz gibt es insgesamt 6 Lohnsteuerklassen.
Die Lohnsteuerklassen wurden 1934 im Zuge des Steueranpassungsgesetzes eingeführt. Dieses wurde durch die Abgabenverordnung 1977 ersetzt. Jeder Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschland bekommt eine Lohnsteuerklasse zu geordnet. Kann ein Arbeitnehmer keine Lohnsteuerklasse vorweisen, wird ihm automatisch Lohnsteuerklasse 5 zugeordnet. |
Welche Lohnsteuerklassen gibt es?
Lohnsteuerklasse I | Alleinstehende Arbeitnehmer | Bei der Lohnsteuerklasse 1 fallen die Freibeträge am niedrigsten aus. Der Arbeitnehmerpauschbetrag beträgt 1.000, – € plus einer Sonderkostenpauschale (36,- €) und einer einkommensabhängigen Vorsorgepauschale. Wissenswert: Der Grundfreibetrag wird in jährlichen Intervallen angepasst. |
Lohnsteuerklasse II | Alleinstehende Arbeitnehmer mit Kind | Bei der Lohnsteuerklasse II fallen höhere Freibeträge an als bei Lohnsteuerklasse I. |
Lohnsteuerklasse III | Verheiratete Arbeitnehmer | Für Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse III fällt die geringste Steuerlast an. Die Lohnsteuerklasse kann nur von verheirateten Paaren gewählt werden. Während der eine Partner Lohnsteuerklasse III hat, hat der andere Lohnsteuerklasse IV. |
Lohnsteuerklasse IV | Verheiratete Arbeitnehmer | Lohnsteuerklasse IV wird nur von verheirateten Paaren verwendet. |
Lohnsteuerklasse V | Verheiratete Arbeitnehmer | Lohnsteuerklasse V ist die ungünstigste Wahl für Arbeitnehmer |
Lohnsteuerklasse VI | Arbeitnehmer mit mehr als nur einem Arbeitgeber | Die Lohnsteuerklasse wird bei den Arbeitnehmern angewendet, die neben ihrem normalen Job einen Zweitjob von über 450,- € haben. |