Bei einem Veräußerungsgewinn müssen oft besondere Freibeträge bzw. Freigrenzen steuerreduzierend berücksichtigt werden. Es gibt negative Einkünfte, welche die Verluste einer Veräußerung mindern als Bemessungsgrundlage für ein Besteuern sowie für die Steuerlast selber. In diesem Artikel erfahren Sie, was ein Veräußerungsgewinn ist und welche Beispiele es dazu gibt.
Veräußerungsgewinn nach Steuerrecht
Im Steuerrecht ist der Veräußerungsgewinn bzw. -verlust die positive Differenz, also der Gewinn bzw. die negative Differenz, also der Verlust zwischen den Kosten der Anschaffung sowie der Herstellung sowie dem Veräußerungspreis eines Wirtschaftsgutes bei den sieben Einkunftsarten. Die Wörter Veräußerungsgewinn beziehungsweise -verlust im Steuerrecht entsprechen einem realisierten Verlust oder Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Handelsrecht. Beide Begriffe werden verwendet, um festzustellen, ob ein Gewinn oder Verlust aus dem Halten der Wirtschaftsgüter bei der Veräußerung entsteht. Im Gegensatz dazu sind handelsrechtliche Buchgewinne bzw. Buchverluste lediglich das Ergebnis von Bewertungsmaßnahmen, ohne dass ein Verkauf stattgefunden hat, so dass es um unrealisierte Gewinne oder Verluste geht. Das Steuerrecht ist am Ermitteln des Veräußerungsgewinns bzw. -verlusts interessiert, da er eine Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist.
Das Handelsrecht gilt in der Regel am Ermitteln des Veräußerungsgewinns bzw. -verlusts als interessiert. Es erfasst den Veräußerungsgewinn bzw. -verlust innerhalb der Verlust- und Gewinnrechnung. Hierbei gehen die Erfolge im Betriebszwecksrahmen als betriebliches Ergebnis beziehungsweise außerhalb des Zwecks des Betriebs als entsprechend außerordentliches Resultat in die Verlust- sowie Gewinnrechnung ein. Es geht um Verluste oder Erträge aus der Veräußerung der Vermögensgegenstände, die unter den sonstigen betrieblichen Erträgen gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB bzw. den sonstigen betrieblichen Aufwendungen nach § 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB zu buchen sind.
Im Angebot des Einkommensteuergesetzes gibt es an mehreren Stellen eine auf die je vorhandene Einkunftsart abgestimmte legale Definition. Entsprechend § 14 EStG zählen zu den Landes- sowie Forstwirtschaftseinnahmen ebenso Gewinne aus dem Veräußern eines forst- und landwirtschaftlichen Betriebes beziehungsweise Teilbetriebes. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs ist steuerlich der Betrag, um welchen der Veräußerungspreis den Buchwert nach dem Abziehen von Veräußerungskosten übertrifft. Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist jener Betrag, um welchen der veräußerlichte Preis nach Abziehen der Kosten für die Veräußerung die Kosten der Anschaffung übertrifft. Dementsprechend kommt es grundsätzlich zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts durch diese Rechnung:
Der Veräußerungspreis wird vom Buchwert des Vermögenswerts abgezogen. Danach werden die Kosten der Veräußerung abgezogen. Das Ergebnis ist ein Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung. Der Buchwert gilt als jener Wert, mit welchem der Vermögenswert zurzeit des Veräußerns innerhalb der Bilanz eine Aktivierung erfährt. Der Verkaufspreis ist die gesamte Gegenleistung, welche der Verkäufer vom Käufer des Wirtschaftsguts bekommt, während die Verkaufskosten die Kosten sind, welche der Verkäufer direkt aus dem Verkaufen trägt, beispielsweise Notargebühren oder Grunderwerbssteuern. Für steuerliche Zwecke liegt eine Veräußerung vor, sobald der Verkäufer dem Käufer durch ein Rechtsgeschäft wie ein Kaufvertrag zwischen zwei juristischen und natürlichen Menschen das zivilrechtliche Eigentum bzw. zu mindestens das ökonomische Eigentum an dem Veräußerungsgegenstand entgegen dem Entgelt beschafft. Das Steuerrecht Deutschlands stellt andere Veräußerungsvorgänge gleich, beispielsweise die Einbringung eines Anteils in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 17 EStG.
Folgende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kommen für eine Veräußerung in Betracht:
- Sachanlagen: Dabei sind besonders Maschinen, Fuhrpark, Betriebs- sowie die geschäftliche Ausstattung gemeint.
- Finanzanlagen: Hierunter fallen Anlagevermögen-Wertpapiere und Beteiligungen.
Das Umlaufvermögen wird lediglich in Ausnahmefällen zum Hauptbetriebsvermögen gezählt, da es sich am Umsatz, nicht jedoch am Verbrauch orientiert. Es wird daher bei Gewinnen der Veräußerung in der Regel nicht als Objekt der Veräußerung angesehen. Veräußerungsgewinne und viele Arten der Einkunft sind dem Einkommen zuzurechnen. Daher zählt der Gewinn der Veräußerung aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die einer selbstständigen Arbeit dienen, zu den Einkommen, welche sich aus der selbstständigen Arbeit ergeben, während der Veräußerungsgewinn von Anteilen an einer innerhalb des Privatvermögens gehaltenen Kapitalgesellschaft bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. bei einer Beteiligung von mindestens 1 % bei den Gewerbe-Einkünften gemäß § 17 EStG erfasst wird.
Die anderen privaten Veräußerungsgewinne erfahren eine Zurechnung zu den sonstigen Einkünften. Ein Teil der Gewinne der Veräußerung bleibt jedoch steuerfrei. Die Rücklage für die Reinvestition macht unter gewissen Bedingungen ein einkommensneutrales Übertragen des Rücklage-Veräußerungsgewinns bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Gebäuden und Binnenschiffen möglich. Daher hat ein Realisieren stiller Reserven keine Steuerpflicht. Die Bedingung ist, dass in den nachkommenden vier oder sechs Jahren eine Anschaffung von Wirtschaftsgütern möglich ist, mit denen die Rücklage verrechenbar ist.
Veräußerungsgewinn – Beispiele
Ein Veräußerungsgewinn kann zu diesen Arten von Einkünften gehören:
- land- und forstwirtschaftliche Einkünfte.
- Gewerbebetriebliche Einkünfte
- Einkommen durch eine selbstständige Arbeit.
- andere Einnahmen, beispielsweise durch private Veräußerungsgeschäfte
Gewinne, die sich durch eine Veräußerung von Betriebsvermögen ergeben, können in den ersten drei Arten von Einkünften resultieren. Hierbei ist der Gewinn der Veräußerung der Betrag, welcher den Preis der Veräußerung, von dem der Wert des Betriebsvermögens sowie der Kosten der Veräußerung überstiegen wird, das nennt sich Veräußerungspreis oder Betriebsvermöge-Buchwert, Veräußerungsgewinn bzw. Veräußerungskosten. Der Gewinn der Veräußerung ist der Besteuerung unterlegen. Bei einer Veräußerung des Betriebs ist der Gewinn der Veräußerung steuerbegünstigt bei vollendetem 55. Lebensjahr eines Unternehmers oder dauernder Erwerbsunfähigkeit. In diesem Fall kommt es zur Gewährleistung eines Freibetrags von 45.000 €. Es kommt zur Kürzung des Freibetrags um diesen Betrag, damit es zu einem Übersteigen des Gewinns der Veräußerung um 136.000 € kommt. Einem Steuerpflichtigen steht der Freibetrag lediglich einmal im Leben bereit.