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Im geschäftlichen Kontext versteht man unter Verbindlichkeiten die finanziellen Verpflichtungen eines Unternehmens gegenüber Lieferanten oder anderen Gläubigern. Diese Verpflichtungen entstehen, wenn Gläubiger und Schuldner zum Zeitpunkt der Entstehung klar bestimmt oder zumindest bestimmbar sind. Gemäß § 657 BGB reicht eine verbindliche Zusage aus, um den Gläubiger für Belohnungen zu bestimmen. Der Gläubiger bezeichnet sein Recht als Anspruch, Leistungsanspruch oder im engeren Sinn als Schuldverhältnis.

Verpflichtungen und ihre Bezeichnungen

Der Schuldner bezeichnet seine Verpflichtung als „Schuld“, „Verpflichtung“ oder „Verbindlichkeit“. Im Falle eines Kaufs oder einer Bestellung fungieren beide Parteien gleichzeitig als Schuldner und Gläubiger. Die Verpflichtungen bestehen entweder im Austausch von Waren und Geld oder in der Erstattung von Aufwendungen, wodurch ein Leistungsunterschied entsteht. Im Gegensatz dazu gibt es bei einer Verpfändung nur einen Gläubiger oder einen Schuldner.

Besondere Fälle von Verbindlichkeiten

Sachleistungsverpflichtungen gelten auch als unvollkommene Verpflichtungen, wenn ein Leistungshindernis besteht. Obwohl der Anspruch rechtlich besteht, kann er prozessual nicht durchgesetzt werden, da es keinen gerichtlichen Rechtsschutz gibt. Allerdings gestattet das Gesetz dem Gläubiger, eine Leistung zurückzuhalten, wenn der Schuldner freiwillig eine Leistung erbringt, da Zahlungen auf Sachleistungen eine Vollstreckungswirkung haben. Ein Beispiel hierfür sind nicht einklagbare Schuldverhältnisse wie Vergütungsansprüche aus Ehevermittlung nach § 656 BGB.

Verjährte Ansprüche und Handelsrecht

Verjährte Ansprüche umfassen Glücksspiel- und Wettschulden gemäß § 762 Abs. 1 BGB sowie Schulden, die nach der Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 3 InsO nicht beglichen wurden. Im Handelsrecht definiert § 266 (3) C. Nr. 1 bis 8 HGB verschiedene Haftungsarten. Diese umfassen Anleihen wie (Wandel-)Anleihen, Schulden gegenüber Banken, Anzahlungen auf Bestellungen, Schulden aus Leistungen und Lieferungen sowie weitere Schulden. Verbindlichkeiten und Rückstellungen werden in der Bilanz als Verbindlichkeiten ausgewiesen gemäß § 240 Abs. 1 HGB, § 242 Abs. 1 HGB und § 246 Abs. 1 Satz 1, 3 HGB.

Langfristige und kurzfristige Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten können je nach ihrer Fälligkeit in langfristige und kurzfristige Verbindlichkeiten eingeteilt werden.

Langfristige Verbindlichkeiten

Langfristige Verbindlichkeiten sind finanzielle Verpflichtungen, die erst in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr fällig werden. Typische Beispiele hierfür sind langfristige Darlehen, Anleihen oder Hypotheken, die oft zur Finanzierung von langfristigen Investitionen wie Anlagevermögen oder Immobilien genutzt werden.

Kurzfristige Verbindlichkeiten

Kurzfristige Verbindlichkeiten hingegen sind innerhalb eines Jahres oder weniger fällig. Sie umfassen typischerweise Verpflichtungen wie Lieferantenkredite, kurzfristige Darlehen oder unbezahlte Rechnungen, die innerhalb eines Geschäftsjahres beglichen werden müssen.

Verbindlichkeiten im Blick des Gesetzgebers

Verbindlichkeiten sind ein essenzieller Bestandteil der finanziellen Verpflichtungen eines Unternehmens und werden im Handelsgesetzbuch (HGB) umfassend behandelt. Es existieren klare Vorschriften, die den Umgang mit Verbindlichkeiten regeln, darunter § 266 Absatz 3 C HGB, der sich mit Verbindlichkeiten befasst, § 253 Absatz 2 HGB, der Rückstellungen betrifft, sowie § 268 HGB. Darüber hinaus gibt es spezifische Bestimmungen für Versicherer gemäß § 74 VAG und § 175 VAG sowie für Kreditinstitute gemäß § 21 RechKredV.

Definition und Bilanzierung von Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind finanzielle Verpflichtungen eines Unternehmens gegenüber Dritten, die aus vergangenen Transaktionen oder Ereignissen resultieren und deren Erfüllung eine zukünftige Abgabe von Ressourcen erfordert. Gemäß § 251 HGB müssen Verbindlichkeiten in der Bilanz passiviert werden. Eine wichtige rechtliche Grundlage bildet der zivilrechtliche Anspruchsbegriff, der die Haftung definiert. Dies bedeutet, dass die Verpflichtungen klar und einklagbar sein müssen. Rückstellungen hingegen werden gemäß § 249 HGB gebildet, um ungewisse Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.

Kriterien für bilanzielle Verbindlichkeiten

Bei der bilanziellen Erfassung von Verbindlichkeiten sind bestimmte Kriterien zu beachten. Es muss eine ökonomische Belastung vorliegen, die unabhängig von rein rechtlichen Verpflichtungen existiert. Die Verpflichtung muss konkret und greifbar sein, ansonsten wird sie als allgemeines Geschäftsrisiko betrachtet. Eine Verpflichtung kann nur dann passiviert werden, wenn die künftigen Aufwendungen zur Erfüllung der Verpflichtung als sofort abzugsfähige Aufwendungen erfasst werden können.

Greifbarkeit und Quantifizierbarkeit

Die Greifbarkeit von Verbindlichkeiten wird durch den Grundsatz der Außenverpflichtung konkretisiert, wonach es eine Pflicht gegenüber Dritten geben muss. Diese Pflicht kann eine rechtliche Begründung haben oder auf einer faktischen Leistungspflicht beruhen. Zudem muss die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme dieser Pflicht gegeben sein. Die Verpflichtung muss quantifizierbar sein, was bedeutet, dass sie klar und eindeutig messbar sein muss. In Fällen von nicht gewissen Verbindlichkeiten ist oft ein Schätzungsprozess erforderlich, um die Verpflichtung angemessen zu erfassen.

Steuerrechtliche Aspekte

Im Steuerrecht sind Verbindlichkeiten ebenfalls von Bedeutung. Sie werden in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG behandelt und müssen entsprechend bewertet werden. Es besteht eine Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, was bedeutet, dass die steuerrechtliche Behandlung von Verbindlichkeiten auf den handelsrechtlichen Vorschriften basiert.

Bewertung und Umrechnung

Finanzielle Verbindlichkeiten werden zum Erfüllungsbetrag gemäß HGB bzw. zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39 bewertet. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten muss eine Umrechnung gemäß § 256a HGB erfolgen, wobei das Anschaffungskostenprinzip und der Grundsatz der Billigkeit zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass die Verbindlichkeiten zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag umgerechnet werden müssen, wobei sowohl das Anschaffungskostenprinzip als auch der Grundsatz der Billigkeit berücksichtigt werden müssen.

Was fällt alles unter Verbindlichkeiten?

  • Verbindlichkeiten aus Leistungen und Lieferungen: Das sind die Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten und Kunden.
  • Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten: Sie entwickeln sich bei der Aufnahme von Krediten beziehungsweise Darlehen 
  • Erhalten von Anzahlungen bei Bestellungen: Ein Betrieb erhält eine Anzahlung auf Bestellungen eines Kunden.
  • Anleihen: Ein Betrieb gibt Anleihen heraus.
  • Verbindlichkeiten gegen in Verbindung stehende Betriebe: Sie ergeben sich durch Geschäftsbeziehungen, beispielsweise zwischen Tochter- sowie Mutterunternehmen
  • Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
  • Verbindlichkeiten gegen Betriebe im Verhältnis der Beteiligung: Es gibt Verpflichtungen gegen Betriebe, die einen Beteiligungsanteil am eigenen Betrieb haben
  • Andere Verbindlichkeiten: Alle Verbindlichkeiten, die nicht in die übrigen Kategorien hineinpassen.
Niklas Mueller
Niklas Mueller ist ein Content-Manager und Autor, der sich auf den Finanzbereich spezialisiert hat. Während seines BWL-Studiums an der Universität zu Köln entwickelte er eine Leidenschaft für Trading und verfügt nun über fundiertes Wissen über Forex, CFDs, Aktien und technische Analyse. Niklas verfasst hochwertige Beiträge, einschließlich Broker Reviews, um den Lesern die besten Angebote zu präsentieren. Sein Ziel ist es, das Trading Verständnis zu erhöhen und den Lesern zu helfen bessere Trading Entscheidungen zu fällen.
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