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Im kaufmännischen Sinne ist eine Verbindlichkeit die ausstehende finanzielle Pflicht eines Betriebes gegenüber einem Lieferanten beziehungsweise einem anderen Gläubiger. Eine Verbindlichkeit ist gültig, wenn der Gläubiger und der Schuldner zum Zeitpunkt der Entstehung bestimmt oder zu mindestens bestimmbar sind. Nach § 657 BGB reicht eine verbindliche Zusage aus, um den Gläubiger für Belohnungen zu bestimmen. Der Gläubiger bezeichnet sein Recht als Anspruch, Leistungsanspruch und im engeren Sinn Schuldverhältnis.

Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten
Die zivilrechtliche Haftung ist ein Begriff, der im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch häufig erwähnt wird. Sie ist jedoch nicht klar bestimmt. Das Gesetz unterstützt mit dem § 241 BGB, dass die Leistung im Haftungsfall immer geschuldet ist. Alternative Inhalte sind in dem Pflichtverhältnis nicht vorgesehen.

Wissenswert:

  • Der Schuldner nennt seine Verpflichtung „Schuld“, „Verpflichtung“ oder „Verbindlichkeit“.
  • Im Falle eines Kaufs beziehungsweise einer Bestellung ist jede Partei ein Schuldner und zur gleichen Zeit Gläubiger einer alternativen Partei. Die Leistungsverpflichtungen bestehen in einem Austausch von Waren sowie Geld oder in der Erstattung von Aufwendungen, so dass ein Leistungsunterschied besteht. Bei einer Verpfändung dagegen existiert nur ein Gläubiger oder ein Schuldner.
  • Sachleistungsverpflichtungen werden ebenso als unvollkommene Verpflichtungen bezeichnet. Die gibt es dann, wenn der Forderung ein Leistungshindernis gegenübersteht. Obwohl der Anspruch rechtlich besteht, ist es nicht möglich, ihn prozessual durchzusetzen, weil es keinen gerichtlichen Rechtsschutz gibt. Auf der anderen Seite existiert das Gesetz dem Gläubiger einen Rechtsgrund, sich zurückhalten zu dürfen, wenn der Schuldner dennoch freiwillig eine Leistung bringt, da Zahlungen auf Sachleistungen eine Vollstreckungswirkung haben. Eine klassische Fallgruppe sind nicht einklagbare Schuldverhältnisse, wie z.B. Vergütungsansprüche aus Ehevermittlung nach § 656 BGB.
Eine zusätzliche Gruppe von Fällen sind verjährte Ansprüche. Dazu zählen Glücksspiel- sowie Wettschulden im Sinne des § 762 Abs. 1 BGB beziehungsweise Schulden, die nach der Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 3 InsO [2] nicht getilgt wurden. Das Handelsrecht setzt den Haftungsbegriff voraus, erklärt diesen jedoch auch nicht. § 266 (3) C. Nr. 1 bis 8 HGB legt fest, welche Haftungsarten im Handelsrecht unter das Wort fallen. Dabei handelt es sich um Anleihen wie z. B. (Wandel-)Anleihen, Schulden gegenüber Banken, bekommene Anzahlungen auf Bestellungen, Schulden aus Leistungen und Lieferungen, Schulden aus der Annahme gezogener Wechsel, Schulden gegenüber in Verbindung stehenden Betrieben, Schulden gegenüber Betrieben, mit welchen es ein Beteiligungsverhältnis gibt und andere Schulden wie z. B. nicht von Banken gewährte Steuerschulden und Darlehen. Sonst werden nur die Schulden des Kaufmanns genannt, z.B. in § 240 Abs. 1 HGB, § 242 Abs. 1 HGB und § 246 Abs. 1 Satz 1, 3 HGB – ein Oberbegriff für die Kombination von Rückstellungen und Schulden. In der Bilanz sind Verbindlichkeiten und Rückstellungen als Verbindlichkeiten ausgewiesen.

„Verbindlichkeiten“ – das sagt der Gesetzgeber

Als zentrale Vorschriften in Bezug auf „Verbindlichkeiten“ gelten § 266 Absatz 3 C HGB Verbindlichkeiten, § 253 Absatz 2 HGB Rückstellungen sowie § 268 HGB. Eventualverbindlichkeiten müssen nach § 251 HGB in der Bilanz passiviert werden. Für Versicherer (§ 74 VAG und § 175 VAG) sowie Kreditinstitute (§ 21 RechKredV) gibt es besondere Vorschriften für den Ansatz von Verbindlichkeiten. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwendet zur Definition der Haftung den zivilrechtlichen Anspruchsbegriff, d.h. den Anspruch auf ein bestimmtes Tun beziehungsweise Unterlassen im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB. Hiermit sind die Leistungsverpflichtungen nach Höhe und Inhalt bestimmbar sowie einklagbar. Verglichen mit § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB geht es um die Bildung von Rückstellungen für nicht gewisse Verbindlichkeiten. Eine Verbindlichkeit ist nach § 266 Abs. 3 C. HGB eine anzeigepflichtige Verbindlichkeit. HGB gilt als eine meldepflichtige Verbindlichkeit, das steht fest. Dies hat Konsequenzen für das Vereinbaren von Vor- bzw. Nachbedingungen bei Verpflichtungen zur Rückzahlung, welche nicht als Verbindlichkeit ausgewiesen werden müssen.

Es gibt diverse Prüfkriterien für eine bilanzrechtliche Verbindlichkeit. Dabei muss eine ökonomische Belastung vorliegen. Eine zivilrechtliche beziehungsweise öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist daher weder eine nötige noch eine ausreichende Bedingung für die Begründung einer bilanzrechtlichen Verbindlichkeit, ebenso sind rein ökonomische Leistungsverpflichtungen als Verbindlichkeiten zu erfassen. Eine bilanzrechtliche Verpflichtung kann daher lediglich dann passiviert werden, sofern die künftigen Aufwendungen zum Erfüllen der Verpflichtung sofort abzugsfähige Aufwendungen sind. Darüber hinaus muss die ökonomische Belastung des Vermögens greifbar sein. Eine buchhalterische Haftung hat ausreichend konkret zu sein, sonst wird sie als allgemeines Geschäftsrisiko bezeichnet.

Verbindlichkeiten – Leere Taschen
Verbindlichkeiten – Leere Taschen

Die Greifbarkeit der Last wird einerseits nach dem Grundsatz der Außenverpflichtung konkretisiert, wonach es die Pflicht aus Gründen der Objektivität gegenüber Dritten geben muss. Eine Leistungspflicht einem Dritten gegenüber kann eine rechtliche Begründung haben beziehungsweise in einer faktischen Leistungspflicht bestehen. Außerdem hat die Inanspruchnahme der Pflicht wahrscheinlich zu sein. Das ist der Fall, wenn es mehr Gründe für die Entstehung einer Verbindlichkeit sowie einer künftigen Inanspruchnahme gibt als dagegen. Dies wird als minimale objektive Wahrscheinlichkeit zusammengefasst. Die Haftung hat das Kriterium der Quantifizierbarkeit zu erfüllen. Dies ist im Allgemeinen mit der unabhängigen Messbarkeit gleichzusetzen, welche bei nicht gewissen Verbindlichkeiten einen Schätzungsprozess erforderlich macht. Nach einer ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt es auf den rechtlichen Ursprung der Haftung und die ökonomische Kausalität an. In der Regel lässt sich die Zeit einer potenziellen rechtlichen Verursachung eindeutig und leicht bestimmen, während der Zeitpunkt der ökonomischen Verursachung nicht bestimmter und daher viel schwieriger festzulegen ist. Sie wird in der Regel durch das sogenannte Realisationsprinzip im § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB konkretisiert. Danach sind die Aufwendungen, welche zum Erzielen des Umsatzes notwendig waren, den erzielten Einnahmen zuzurechnen (Tatbestandskomponente; Kongruenzprinzip: Eine Auseinandersetzung mit ökonomisch relevanten Tatbestandsvoraussetzungen ist möglich). Der BFH möchte, dass die Verbindlichkeit auf den früheren der zwei Zeitpunkte angesetzt wird.

Die Verpflichtung ist auch im Steuerrecht nicht definiert. Sie ist in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannt und legt die Verbindlichkeitenbewertung fest. Für die Steuerbilanz ist über § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz gültig. Daraus lässt sich ableiten, dass die beiden Begriffe im Handels- sowie Steuerrecht übereinstimmen. In der Betriebswirtschaftslehre sind Verbindlichkeiten bilanztechnisch gesehen die Verpflichtungen eines Betriebs zu einer Leistung oder Lieferung, wobei die Leistung erzwungen werden muss. Ihre Erfüllung hat zu einer Vermögensminderung zu führen und die Leistung, die erbracht werden muss, hat in ihrer Fälligkeit und Höhe quantifizierbar zu sein. 

Die wichtigsten Gläubiger von Nichtbanken sind die drei Hauptgruppen von Gläubigern, Kreditinstituten und die Steuerbehörden. Die Gruppen sind in § 266 Abs. 3 lit. zu finden. Im HGB und in IAS 1.68/IAS 32 werden unter dem Oberbegriff der finanziellen Verbindlichkeiten z.B. Verbindlichkeiten aus Leistungen und Lieferungen sowie sonstige Verbindlichkeiten und laufende Steuerverbindlichkeiten verstanden. Die Bewertung geschieht zum Erfüllungsbetrag nach § 253 Abs. 1 HGB bzw. zum beizulegenden Zeitwert gemäß IAS 39.43 und effektiv zu Anschaffungskosten laut IAS 39.AG.64. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten gilt die Währungsumrechnung laut § 256a HGB als beachtenswert. Demnach müssen die Verbindlichkeiten mit dem Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag umgerechnet werden. Im Gegensatz zu Satz 2 der Vorschrift sind das Anschaffungskostenprinzip und der Grundsatz der Billigkeit zu berücksichtigen.

Was fällt alles unter Verbindlichkeiten?

  • Verbindlichkeiten aus Leistungen und Lieferungen: Das sind die Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten und Kunden.
  • Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten: Sie entwickeln sich bei der Aufnahme von Krediten beziehungsweise Darlehen 
  • Erhalten von Anzahlungen bei Bestellungen: Ein Betrieb erhält eine Anzahlung auf Bestellungen eines Kunden.
  • Anleihen: Ein Betrieb gibt Anleihen heraus.
  • Verbindlichkeiten gegen in Verbindung stehende Betriebe: Sie ergeben sich durch Geschäftsbeziehungen, beispielsweise zwischen Tochter- sowie Mutterunternehmen
  • Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
  • Verbindlichkeiten gegen Betriebe im Verhältnis der Beteiligung: Es gibt Verpflichtungen gegen Betriebe, die einen Beteiligungsanteil am eigenen Betrieb haben
  • Andere Verbindlichkeiten: Alle Verbindlichkeiten, die nicht in die übrigen Kategorien hineinpassen.
Niklas Mueller Erfahrener Autor im Finanzbereich
Niklas Mueller ist ein Content-Manager und Autor, der sich auf den Finanzbereich spezialisiert hat. Während seines BWL-Studiums an der Universität zu Köln entwickelte er eine Leidenschaft für Trading und verfügt nun über fundiertes Wissen über Forex, CFDs, Aktien und technische Analyse. Niklas verfasst hochwertige Beiträge, einschließlich Broker Reviews, um den Lesern die besten Angebote zu präsentieren. Sein Ziel ist es, das Trading Verständnis zu erhöhen und den Lesern zu helfen bessere Trading Entscheidungen zu fällen.
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