In Deutschland fällt seit 2009 auf jegliche Erträge aus Kapitalanlagen, wie beispielsweise Aktien, eine Steuer in Höhe von 25 Prozent an – Stichwort: Kapitalertragssteuer. Beim Aktienhandel kann zusätzlich Kirchensteuer anfallen, sofern der Anteilseigner einer Religionsgemeinschaft angehört. Werden die Aktien gewinnbringend verkauft, fällt eine sog. Quellensteuer an. Für den Anleger bedeutet dies, dass das Kreditinstitut oder der Broker die Aktiengewinne versteuert. In diesem Fall wird die Kapitalertragsteuer direkt an das Finanzamt abgeführt. Der Anleger muss zunächst nicht tätig werden, um den seine Kapitalerträge ordnungsgemäß zu versteuern. Das Kreditinstitut verrechnet zunächst Aktiengewinne mit Aktienverlusten. Schlussendlich fallen die Steuern lediglich auf die Differenz an, die sich aus der Verrechnung ergibt. Der Anleger bemerkt von der Versteuerung zunächst nichts. Der Gewinn auf seinem Verrechnungskonto ist lediglich reduziert.
Während noch vor einigen Jahren die meisten Menschen auf einem Sparbuch ihr Geld gespart haben, nutzen sie heute Aktien, Fonds oder Exchange Traded Funds (ETFs). Junge und unerfahrene Anleger drängen aufgrund des Niedrigzinses an die Börse. Neobroker sowie Social Trading Apps begünstigen den Handel mit Finanzprodukten. Mit nur wenigen Klicks ist der Handel bereits möglich. Kleinanleger profitieren davon besonders. Allerdings machen sich nur wenige der jungen Anleger über die steuerlichen Konsequenzen Gedanken.
Kleinanleger können besonders beim Aktienhandel von Freibeträgen profitieren. Der Sparerpauschbetrag ermöglicht es, die Steuer auf Aktiengewinne zu reduzieren. Für alleinstehende Anleger beläuft er sich auf 801 Euro pro Jahr. Bei Verheirateten verdoppelt er sich auf 1602 Euro jährlich. Überschreiten die Gewinne aus dem Aktienhandel diesen Freibetrag nicht, fallen darauf keine Steuern an. Des Weiteren werden Bank- und Transaktionsgebühren beim Aktienhandel steuerlich berücksichtigt. Diese Gebühren können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie reduzieren den zu versteuernden Gewinn. Übersteigen die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag, ist lediglich der Betrag zu versteuern, der über dem Freibetrag liegt.
Aus diesem Grund sollte man als Kleinanleger die Auszahlung sinnvoll planen. Möglicherweise kann es sich lohnen, Gewinne nicht jedes Jahr auszahlen zu lassen. Die Auszahlung auf mehrere Jahre zu verteilen, kann ebenfalls eine interessante Option sein. Lässt sich ein alleinstehender Anleger einen Gewinn in Höhe von 1601 Euro in einem Jahr auszahlen, fällt durch das Auslösen der Aktien eine Kapitalertragsteuer in Höhe von rund 200 Euro an. Wird die Auszahlung des Gewinns hingegen auf zwei Jahre verteilt, sind die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien hingegen steuerfrei.
Des Weiteren lohnt es sich, beim Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag zu stellen. So ist es möglich, automatisch Steuern zu sparen. Wird beim zuständigen Kreditinstitut kein Freistellungsauftrag gestellt, fällt auf die Kapitalerträge automatisch 25 Prozent Kapitalertragsteuer an. Die gezahlte Abgeltungssteuer kann allerdings im Rahmen der Einkommensteuererklärung angerechnet werden, sodass dennoch kein Geld verschenkt wird.
Günstigerprüfung – einfach erklärt
Verfügen Anleger lediglich über ein geringes Einkommen, haben sie zusätzlich zum Sparerpauschbetrag die Möglichkeit, die Günstigerprüfung zu beantragen. Eine weitere Möglichkeit ist die Einreichung der Nichtveranlagungsbescheinigung. Stimmt das Finanzamt dem Antrag auf Nichtveranlagung zu, fällt keine Steuer auf Aktiengewinne an, solange das gesamte Einkommen den Grundfreibetrag in Höhe von 9984 Euro bei Alleinstehenden nicht übersteigt. Bei Zusammenveranlagten verdoppelt er sich auf 19.968 Euro. Von dieser Regelung können Rentner, Studierende sowie Mini-Jobber profitieren. Übersteigen die jährlichen Einnahmen den Grundfreibetrag, kann grundsätzlich die Günstigerprüfung beantragt werden. Der progressive Steuersatz kann bei einer getrennten Versteuerung der Aktiengewinne sowie des Einkommens zu einer höheren Steuer führen als die Versteuerung der Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Aktiengewinne versteuern – die Sonderregelungen bei Altbeständen
Eine Sonderregelung für Altbestände greift bei Anlegern, die bereits vor 2009 Aktien in ihrem Depot haben. Denn erst seit 2009 fallen beim Verkauf von Aktien Steuern an, die pauschal mit der Abgeltungssteuer abgegolten werden. Zuvor war es den Anlegern möglich, ihre Aktien steuerfrei zu verkaufen, sobald sie diese länger als ein Jahr in ihrem Depot hatten. Das bedeutet, für einen Anleger, der im Jahr 2008 insgesamt 100 Aktien von Apple erworben und im Folgejahr seinen Depotbestand um weitere 100 Aktien aufgestockt hat, dass er zwei unterschiedliche Regeln beachten muss. Für die 100 Aktien, welche er in 2008 erworben hat, muss er keine Steuern auf die Aktiengewinne entrichten. Für die Aktien, die er hingegen in 2009 erworben hat, fällt eine Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent an. Für die Praxis bedeutet dies, dass immer die Aktien eines Unternehmens zuerst veräußert werden, die sich am längsten im Depot befinden.