Unter Wertpapieren werden Urkunden verstanden, welche ein Recht am Vermögen verbriefen, sodass dieses Recht aus den Urkunden nur dann gegen den Schuldner geltend zu machen ist, sofern die Urkunden-Rechtsinhaber sie dem Schuldner vorlegen. In Österreich und Deutschland gibt es keine gesetzliche Definition des Begriffs Wertpapier. Das Schweizerische Obligationenrecht legt den Begriff in Art. 965 OR fest und beschreibt Wertpapiere als alle Urkunden, an welchen ein Recht so befestigt ist, dass ohne Vorhandensein der Urkunde keine Geltendmachung oder Übertragung auf andere Personen möglich ist.
Der zusammengesetzte Begriff Wertpapiere weist darauf hin, dass es dabei um eine Urkunde geht, wo ein Vermögens- oder ein Geldwert bzw. ein anderes Recht eine Verbriefung erfährt. In Österreich sowie Deutschland wird bis heute an der weiten Definition des Begriffs Wertpapier festgehalten, die der Rechtshistoriker Brunner 1882 aufgestellt hat. Nach dieser Definition beinhaltet die Urkunde ein privates Recht. Seine Verwirklichung wird durch den privatrechtlichen Besitz der Urkunde ausgelöst.
Folgende Eigenschaften zeichnen Wertpapiere aus:
- Verkehrsfähigkeit
- Rechtsverbriefung
- Handelbarkeit
- Beweis- und Indizfunktion
- Legitimationsfunktion/Liberationsfunktion
- Transportfunktion
- Präsentationsfunktion
Wissenswert: Börsenfähige Wertpapiere werden als Effekte bezeichnet und setzen sich normalerweise aus dem Mantel, (der Haupturkunde), dem Bogen (ein Papier, das auf mehrere gleichen und nummerierten Teile aufgeteilt ist) und dem Erneuerungsschein zusammen. Der Erneuerungsschein wird auch als Talon bezeichnet.